Ordentliche Mitgliederversammlung am 25. Juni

24.05.2019 / 15:00 Uhr

Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung 2019

 

Liebe Kickers-Mitglieder,                                                                                    
sehr geehrte Damen und Herren,


hiermit laden wir Sie ganz herzlich zur ordentlichen Mitgliederversammlung 2019 am Dienstag, 25. Juni 2019, um 19:07 Uhr in unsere Kickers-Gaststätte „club11“ (Mittlerer Dallenbergweg 49, 97082 Würzburg) ein.

 

ENDGÜLTIGE Tagesordnung

 

1.       Begrüßung

2.       Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

3.       Feststellung der Tagesordnung

4.       Antrag auf Änderung der Satzung

          4.1. Löschung: §12, Absatz 3, Satz 2: Die Einberufung dieser Mitgliederversammlung soll jeweils spätestens bis Ende Juni erfolgen.

          4.2. Neuer §26: Datenschutz (DSGVO)

5.       Berichte

          5.1.     Abteilung Boxen

          5.2.     Abteilung weitere Sportarten

          5.3.     Abteilung Fußball

          5.4.     Präsidium

          5.5.     Aufsichtsrat

6.       Verschiedenes, Diskussion und Stellungnahme zu eingegangenen Mitgliederanträgen

 

Anträge zur Mitgliederversammlung können bis zum 9. Juni 2019 schriftlich beim Präsidium eingebracht werden. Die endgültige Tagesordnung können Sie ebenso dem Schaukasten an der Kickers-Gaststätte entnehmen.

 

Diese Ladung wurde aufgrund der derzeit gültigen Satzungsbestimmungen auf der Homepage veröffentlicht und im Schaukasten am Eingang zur Geschäftsstelle (Mittlerer Dallenbergweg 49, 97082 Würzburg) zum Aushang gebracht.

 

Auf Ihr zahlreiches Kommen freuen wir uns jetzt schon und verbleiben

 

mit rot-weißen Grüßen

gez. das Präsidium

 

Daniel Sauer, Sebastian Herkert, Christoph Schleunung

           

Weitere Erläuterung zum TOP 4.1:

 

Die bisherige Fassung von § 12 Abs. 3 lautet:

„Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich durch das Präsidium einberufen. Die Einberufung dieser Mitgliederversammlung soll jeweils bis Ende Juni erfolgen.“

Die Fassung nach Änderung von § 12 Abs. 3 soll lauten:

„Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich durch das Präsidium einberufen.“

 

Weitere Erläuterung zum TOP 4.2:

 

NEU: § 26 Datenschutz

 

(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband e.V. (BLSV) [und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden] ergeben, werden im Verein unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes neue Fassung (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern [von Funktionsträgern, Übungsleitern und Wettkampfrichtern] digital gespeichert:

Name, Adresse, Nationalität, Geburtsort, Geburtsdatum, Geschlecht, Telefonnummer, E-Mailadresse, Bankverbindung, Zeiten der Vereinszugehörigkeit. 

 

(2) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.

 

 

(3) Als Mitglied des BLSV ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden:

Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit.

Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV.

Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder im folgenden Umfang ebenfalls zur Verfügung gestellt:

Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit.

 

(4) Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern, Funktionsträgern, Übungsleitern und Wettkampfrichtern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.

 

(5) Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.

 

(6) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Verarbeitung (Erheben, Erfassen, Organisieren, Ordnen, Speichern, Anpassen, Verändern, Auslesen, Abfragen, Verwenden, Offenlegen, Übermitteln, Verbreiten, Abgleichen, Verknüpfen, Einschränken, Löschen, Vernichten) ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein – abgesehen von einer ausdrücklichen Einwilligung – nur erlaubt, sofern er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung, der Erfüllung eines Vertrages oder zur Wahrung berechtigter Interessen, sofern nicht die Interessen der betroffenen Personen überwiegen, hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

 

(7) Jedes Mitglied, sowie Funktionsträger, Übungsleiter und Wettkampfrichter haben im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG, das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung, Einschränkung, Widerspruch und Übertragbarkeit seiner Daten.

 

(8) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht entsprechend Satz 1 gelöscht.

 

(9) Die vereins- und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.

 

(10) Zur Überwachung der Datenschutzbestimmungen wird vom Vorstand ein Datenschutzbeauftragter bestellt sobald mind. 10 Personen mit der Datenverarbeitung beschäftigt sind.

 

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