Vereinssatzung

FC Würzburger Kickers Vereinssatzung

1. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

§ 1 Name, Sitz und Gliederung

1. Der am 17. November 1907 gegründete "Fußball-Club Würzburger Kickers e.V. (FWK) hat seinen Sitz in Würzburg und ist am 10. Oktober 1908 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Würzburg eingetragen worden. Die Vereinsfarben sind Weiß-Rot.

2. Der Verein gliedert sich in die Fußballabteilung, im folgenden Hauptverein, und in unselbständige Abteilungen für sonstige Sportarten, im folgenden Abteilungen.

3. Das Geschäftsjahr des Hauptvereins und der Abteilungen ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

1. Dem Verein obliegt die Förderung des Fußballsports und jener Sportarten der anderen Abteilungen und der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung. Ein besonderer Zweck ist die Förderung des Jugendsports.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaft-liche Zwecke.

4. Der Verein ist frei von politischen, rassischen und konfessionellen Bindungen.

5. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen, sowie durch die Bereitstellung von Sportanlagen verwirklicht. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

6. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen, begünstigt werden. Von dieser Regelung ausgenommen sind Aufwandsvergütungen für ehrenamtliche Tätigkeiten, die sich im Rahmen der steuerlich anerkannten Freibeträge bewegen.

§ 3 Fachverband
Der Verein und seine Abteilungen sind Mitglieder des Bayerischen Landessport-verbandes und dessen verschiedener Fachverbände. Die von den Organen die-ser Verbände im Rahmen ihrer Befugnisse erlassenen Beschlüsse werden anerkannt und befolgt.

2. Abschnitt: Der Hauptverein

§ 4 Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche volljährige Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen zum Erwerb der Mit-gliedschaft der Erlaubnis des Erziehungsberechtigten. Stimmberechtigt sind Mit-glieder erst ab Volljährigkeit.

§ 5 Aufnahme

1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet die Vorstandschaft.

2. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrags hat der Bewerber das Recht, dass über sein Beitrittsverlangen in der nächsten Mitgliederversammlung entschieden wird.

§ 6 Pflichten der Mitglieder

1.Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Bestimmung der Satzung und der Geschäftsordnung sowie die satzungsmäßigen Beschlüsse der Organe des Vereins einzuhalten, das Ansehen und die Ehre des Vereins zu fördern und sich aller Handlungen zu enthalten, die geeignet sind, den Verein oder sein Ansehen zu schädigen.

2. Es ist Ehrensache der Mitglieder, an den Mitgliederversammlungen des Vereins, soweit möglich, teilzunehmen. Die Mitglieder haben einen jährlichen Beitrag zu entrichten. Die Höhe und die Fälligkeit des Beitrags werden in der Mitgliederversammlung bestimmt.

3. Für juristische Personen bleiben Sonderregelungen vorbehalten. Die Entscheidung trifft die Vorstandschaft.

§ 7 Rechte der Mitglieder

1. Die stimmberechtigten Mitglieder können in der Mitgliederversammlung und in den jeweiligen Abteilungsversammlungen des Vereins sachliche Anträge stellen und verlangen, dass hierüber abgestimmt wird.

2. Jedes Mitglied ist berechtigt am Vereinsleben teilzunehmen, die Veranstaltungen zu besuchen und im Rahmen einer Benutzungsordnung die Einrichtungen und Angebote des Vereins wahrzunehmen und zu benutzen.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet:

- durch Tod

- durch Kündigung

- durch Ausschluss gemäß § 9

 

2. Die Kündigung ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist möglich.

3. Die Kündigung muss schriftlich dem Verein gegenüber spätestens bis zum 30.09. eines Jahres erklärt werden. Fällige Beiträge sind zu entrichten und können im Rechtswege eingefordert werden.

§ 9 Vereinsstrafen
1. Bei vereinsschädigendem, unsportlichem, disziplinlosen und unkameradschaftlichem Verhalten kann auf

a) Verwarnung

b) Sperre

c) Schriftliche oder mündliche Abbitte bzw. Ehrenerklärung oder

d) Ausschluss

erkannt werden. Vereinsschädigendes Verhalten im Sinne der vorstehenden Regelung ist insbesondere die Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge.

2. Über die Vereinsstrafen a-b entscheidet der Vorstand. Gegen den Vorstandsbeschluss ist binnen vier Wochen nach Bekanntgabe ein Einspruch statt-haft. Über den Einspruch entscheidet der Aufsichtsrat.

3. Über Vereinsstrafen nach c und d entscheidet der Vorstand im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat. Gegen den Beschluss ist binnen vier Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses ein Einspruch statthaft. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung auf der nächsten Hauptversammlung. Zur Bestätigung des Beschlusses ist eine ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

4. Eine Anrufung der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist erst nach Abschluss des vereinsinternen Einspruchsverfahrens statthaft.

§ 10 Ehrungen

1. Zu Ehrenvorsitzenden, Ehrenmitgliedern und Ehrenspielführer können Mit-glieder, die sich um den Verein und seine Bestrebungen in hervorragender Weise verdient gemacht haben, durch Beschluss der Vorstandschaft und des Aufsichts-rats ernannt werden. Mitglieder mit 70-jähriger Mitgliedschaft werden zu Ehrenmitgliedern ernannt.

2. Nach 15-jähriger Mitgliedschaft wird die silberne, nach 25-jähriger Mitgliedschaft die goldene und nach 50-jähriger Mitgliedschaft die goldene Vereinsehren-nadel mit Silberkranz verliehen. Alle Zeiten einer Mitgliedschaft werden angerechnet.

3. Für ganz besondere Verdienste können Mitglieder mit den genannten Ehrungen schon zu einem früheren Zeitpunkt ausgezeichnet werden. Die Verleihung der silbernen, goldenen oder goldenen Ehrennadel mit Silberkranz für solche Verdienste erfolgt durch Beschluss der Vorstandschaft und des Aufsichtsrats.

4. Bei Erringung einer Deutschen Meisterschaft oder gleichwertiger sportlicher Leistung wird der Ehrenbrief des Vereins verliehen.

5. Für außerordentliche Verdienste um den Verein kann der Ehrenring des Vereins verliehen werden. Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

6. Über Ehrungen entscheidet der Aufsichtsrat..

7. Der Vorstandsvorsitzende oder der Aufsichtsratsvorsitzende nehmen die Ehrungen in würdiger Form vor. Über die Ernennung und Verleihung sind Urkunden auszustellen und der/dem Geehrten auszuhändigen. Letzteres gilt nicht bei Abs. 4.

§ 11 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind

- die Mitgliederversammlung

- der Vorstand

- der Aufsichtsrat

§ 12 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich durch den Vor-stand einberufen. Die Einberufung dieser Mitgliederversammlung soll jeweils im Monat März erfolgen. Zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören ins-besondere:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes der Vorstandschaft, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und den Jahresberichten der Abteilungen.

b) Entlastung der Vorstandschaft bzw. einzelner Mitglieder der Vorstandschaft. Eine Einzelentlastung findet statt, wenn der Aufsichtsrat dies gemäß § 15 III vor-schlägt oder die Mehrheit der Anwesenden dies beantragt.

c) Wahlen gemäß § 18 der Satzung.

d) Beschlussfassung über Satzungsänderungen.

e) Beschlussfassung über Beitragsordnung, die Höhe und Verwendung der Mitgliedsbeiträge, insbesondere Zuweisung an die Abteilungen, regelt.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn die Vorstandschaft oder der Aufsichtsrat dies beschließt oder wenn mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder die Abhaltung einer Mitgliederversammlung unter Angabe der Punkte, die auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, beantragt.

3. Die Einberufung jeder Mitgliederversammlung hat mindestens vier Wochen vorher durch die Vorstandschaft auf der Homepage des Vereins (www.wuerzburger-kickers.de) unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung zu erfolgen. Ebenfalls mindestens vier Wochen vorher muss in der Mainpost unter Angabe von Ort und Zeit der Versammlung auf die Einladung im Internet hin-gewiesen werden. Anträge der Mitglieder müssen mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich an die Vorstandschaft eingereicht werden. Die Vorstandschaft veröffentlicht daraufhin mindestens eine Woche vor der Mitgliedersammlung die endgültige Tagesordnung auf der Homepage des Vereins (www.wuerzburger-kickers.de). Dringliche Anträge können jederzeit gestellt wer-den. Einladung, vorläufige und endgültige Tagesordnung werden zudem im Schaukasten zum Aushang gebracht.

4. Die Versammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden bzw. einem seiner Stellvertreter geleitet. Sind diese alle verhindert, wird ein Versammlungsleiter gewählt.

5. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Punkte der Tagesordnung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in der Satzung nicht anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen werden als nicht abgegeben gewertet. Die Beschlussfassung erfolgt höchstpersönlich durch offene Abstimmung. Sie ist jedoch dann geheim, wenn die einfache Mehrheit dies auf Antrag eines Anwe-senden beschließt.

6. Über den Ablauf der Versammlung wird ein Protokoll erstellt. Protokollführer ist grundsätzlich der Schriftführer. Ist dieser nicht anwesend oder verhindert bestimmt der Versammlungsleiter einen anderen Schriftführer. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Das Protokoll ist spätestens vier Wochen nach der Versammlung zur Einsicht auf der Geschäfts-stelle bereitzuhalten.

§ 13 Der Vorstand
1. Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB setzt sich zusammen aus:

- dem Vorstandsvorsitzenden,

- dem Vorstand "Finanzen und Verwaltung",

- dem Vorstand "Sport",

- dem Vorstand "Anlagen" und

- dem Vorstand Jugend

Bei Stimmengleichheit des Vorstandes entscheidet die Stimme des Vorstands-vorsitzenden. Der Vorstand ist berechtigt, sich im Rahmen dieser Satzung eine Geschäftsordnung zu geben.

2. Zur rechtsverbindlichen Verpflichtung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstands.

3. Besonders wichtige Fragen muss der Vorstand dem Aufsichtsrat zur Entscheidung vorlegen. Besonders wichtige Fragen in diesem Sinne liegen insbesondere bei

 

- dem Erwerb/der Veräußerung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Teileigentumsrechten,

- dem Abschluss von Darlehens- und Kreditverträgen über mehr als 5.000 € sowie

- bei Rechtsgeschäften vor,

· deren Laufzeit 2 Jahre überschreitet oder die
· eine finanzielle Belastung des Vereins im Einzelfall von mehr als 5.000 € der in der Summe der Einzelgeschäfte über das Geschäftsjahr von mehr als 25.000 € verursachen, sofern diese Kosten nicht bereits im vom Aufsichtsrat beschlossenen Haushaltsplan vorgesehen sind.

4. Der Vorstandsvorsitzende ist der Repräsentant des Vereins und für die Führung in verwaltungsmäßiger, organisatorischer, sportlicher und geschäftlicher Hinsicht den Mitgliedern verantwortlich. Er hat in allen Sitzungen des Aufsichtsrats und der Abteilungen ein Anwesenheitsrecht.

5. Dem Vorstand "Sport" obliegt die Verantwortung in allen sportlichen Belan-gen des Hauptvereins. Er ist Ansprechpartner in sportlichen Belangen der Abteilungen.

6. Dem Vorstand "Anlagen" obliegt die Verantwortung in allen Belangen sämtlicher Anlagen des Stadionbereiches.

7. Der Vorstand "Finanzen und Verwaltung" ist zuständig für die Erledigung schriftlicher Arbeiten und Führung der Sitzungsprotokolle. Er ist ferner grundsätzlich zuständig für die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben des Vereins. Sie sind kaufmännisch zu verbuchen. Er ist gehalten, hierzu fachkundigen Rat einzuholen. Der Vorstand "Finanzen und Verwaltung" hat nach den Vorgaben des Vorstands zu Beginn jedes Wirtschaftsjahres den Haushaltsplan zu erstellen und dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorzulegen. Er hat die Aufgabe, jährlich die Kassengeschäfte der Abteilungen nachzuprüfen. Für die Erhebung der Mitgliedsbeiträge trägt er die Verantwortung. Der Vorstand "Finan-zen und Verwaltung" hat quartalsmäßig dem Aufsichtsrat sowie einmal jährlich der Mitgliederversammlung über den Stand der Finanzen Bericht zu erstatten

8. Der Vorstand Jugend vertritt die Interessen der Jugendabteilungen.

 

10. Vernachlässigt der Vorstandsvorsitzende seine Aufgaben, so kann ihm die Mitgliederversammlung das Misstrauen nur durch die Wahl eines neuen 1. Vorsitzenden aussprechen.

11. Vernachlässigt ein anderes Mitglied der Vorstandschaft seine Aufgaben, so kann der Aufsichtsrat mit 2/3-Mehrheit dieses Mitglied seines Amtes entheben und ein anderes Vereinsmitglied kommissarisch mit der Wahrnehmung der Aufgabe betrauen.

12. Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft durch Tod oder Amtsniederlegung aus, betraut der Aufsichtsrat ein anderes Vereinsmitglied kommissarisch mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben. Soweit hiervon der Vorstandsvorsitzende betroffen ist, muss unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 3 Monaten, eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Neuwahl einberufen werden.

§ 14 Aufsichtsrat

1. Der Aufsichtsrat besteht aus den Abteilungsleitern und mindestens 5, maximal 9 von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern. Diese bestimmen untereinander einen Vorsitzenden. Mitglieder des Vorstands können nicht zugleich Mitglied des Aufsichtsrats sein.

2. Der Aufsichtsrat nimmt die in dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben wahr. Er ist in seinen ordnungsgemäßen Sitzungen beschlussfähig, wenn mindesten 5 Mitglieder teilnehmen und beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

3. Der Aufsichtsrat steht der Vorstandschaft grundsätzlich in allen Belangen mit Rat und Tat beratend und unterstützend zur Seite. Er ist das oberste Kontrollorgan des Vereins und nimmt Einsicht in die Bücher und verlangt Auskunft von der Vorstandschaft. Der Aufsichtsrat schlägt der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstands oder einzelner Mitglieder der Vorstandschaft vor. Der Aufsichtsrat ist von der Vorstandschaft zur Entscheidung besonders wichtiger Fragen i.S.d. § 13 III im Bedarfsfall einzuberufen.

Dem Aufsichtsrat obliegt insbesondere die Beschlussfassung über den Haushaltsplan und über einen erforderlichen Nachtrag. Die Zuweisungen an die einzelnen Abteilungen sollen sich dabei auf die Summe der eingegangen Beiträge der Abteilungsmitglieder abzüglich des zu erwartenden Verwaltungsaufwandes belaufen. Gehört ein Mitglied mehreren Abteilungen an, wird der entsprechende Überschuss zu gleichen Teilen an die jeweiligen Abteilung verteilt.

3. Der Aufsichtsrat kümmert sich um die "Mitglieder-Belange":

a) runde (ab 60.) und besondere Geburtstage

b) Krankenbesuche

c) Todesfälle

d) besondere Anlässe (z.B. Jubiläum usw.).

 

4. Bei Streitigkeiten unter den Mitgliedern in Vereinsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die das Vereinsinteresse oder den Vereinszweck berühren, ist der Aufsichtsrat anzurufen, bevor die ordentlichen Gerichte angerufen werden.

5. Scheiden Aufsichtsratsmitglieder aufgrund von Tod oder Amtsniederlegung aus dem Amt aus, und sinkt in Folge dessen die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder unter 7 ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Neuwahl einzuberufen.

§ 15 Kassenprüfer

1. Zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer haben jährlich mindestens einmal die gesamten Kassen- und Buchführungsgeschäfte des Ver-eins und deren Abteilungen zu überprüfen und der Vorstandschaft hierüber Bericht zu erstatten.

2. In der ordentlichen Mitgliederversammlung geben die Kassenprüfer der Versammlung Bericht über die Art und Weise der Kassen- und Buchführung, das Vorhandensein der Buchungsunterlagen und der rechnerischen Richtigkeit der Abschlüsse.

3. Eventuelle Vorschläge über Verbesserungen der Kassen- und Buchführung sind der Vorstandschaft zu unterbreiten.

4. Scheidet ein Kassenprüfer aus dem Amt aus, betraut der Aufsichtsrat ein anderes Vereinsmitglied kommissarisch mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben.

§ 16 Vertreter der Jugend
Die jugendlichen Vereinsmitglieder über 7 Jahre können aus ihrer Mitte einen Jugendsprecher wählen. Dieser soll zu allen die Jugend betreffenden Entscheidungen geladen und gehört werden.

§ 17 Wahlen

1. Der Vorstand, die Aufsichtsratsmitglieder und die Kassenprüfer werden auf jeweils zwei Jahre gewählt. Die Wahl des Vorstands findet in Jahren mit ungerader, die der Aufsichtsratsmitglieder und der Kassenprüfer in Jahren mit gerader Zahl statt.

2. Alle gewählten Amtsinhaber bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die Möglichkeit einer Amtsniederlegung bzw. Amtsenthebung bleibt hiervon unberührt.

3. Erfolgt eine außerordentliche Wahl, so ist der neue Amtsinhaber bis zum nächsten ordentlichen Wahltermin gewählt.

4. Zu Beginn einer Wahl wird aus der Mitte der Mitgliederversammlung ein Wahlausschuss bestimmt. Dieser besteht aus drei Personen, die weder ein Amt innehaben noch für ein Amt kandidieren.

5. Die Mitgliederversammlung schlägt die Kandidaten für die Wahl vor. Abwe-sende können nur dann zu einer Wahl vorgeschlagen und gewählt werden, wenn eine schriftliche Erklärung vorliegt, dass sie diese Wahl gegebenenfalls anzunehmen bereit sind. Die Kandidaten haben das Recht, vor dem Wahlgang sich und ihre Ziele der Mitgliederversammlung vorzustellen.

6. Kommt es weder zur Wahl eines Vorstandsvorsitzenden noch zur Wahl mindestens zweier sonstiger Vorstandsmitglieder, führt der Aufsichtsrat für höchstens sechs Monate kommissarisch die Geschäfte des Vorstands. Spätestens nach sechs Monaten ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Auf die Tagesordnung dieser Versammlung ist auch die Auflösung des Vereins zu setzen.

§ 18 Satzungsänderungen

1. Beschlüsse der Mitgliederversammlung über Satzungsänderungen sind jeweils mit einer 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder zu fassen.

2. Satzungsänderungen sind auch dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.

§ 19 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen.
§ 20 Vereinsvermögen

1. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Würzburg und darf nur für gemeinnützige Zwecke des Sportes im Jugendbereich verwendet werden.

2. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 21 Beurkundung der Beschlüsse
Die in Sitzungen des Vorstandes und des Aufsichtsrates, sowie in den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
3. Abschnitt: Die Abteilungen
§ 22 Abteilungen

1. Innerhalb des Vereins werden für die andere Sportarten als dem Fußball gesonderte Abteilungen eingerichtet. Die Abteilungen sind rechtlich unselbstständige Untergliederungen des Vereins. Aus der Mitgliedschaft in einer Abteilung ergeben sich keine über diese Satzung hinausgehenden Rechte und Pflichten, wenn nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt ist. Mitglied einer Abteilung kann nur werden, wer zugleich Mitglied des Vereins ist.

2. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Gründung und Auflösung von Abteilungen. Die Entscheidung ergeht mit einfacher Mehrheit. Bei der Auflösung einer Abteilung ist die zugehörige Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung einzuholen; der Wille der betroffenen Abteilung ist in der Wahlentscheidung der Mitgliederversammlung des Vereins berücksichtigt.

3. Jede Abteilung nimmt ihre Angelegenheiten eigenverantwortlich wahr, so-weit nicht diese Satzung dem entgegensieht oder eine andere Abteilung hiervon betroffen ist. In diesen Fällen regelt der Vorstand unter Beachtung der einzelnen Belange die Angelegenheit.

4. Die Leitung der Abteilung obliegt dem jeweiligen Abteilungsleiter, der durch die Mitglieder der Abteilung in einer einzuberufenden Abteilungsversammlung gewählt wird. Seine Amtszeit entspricht der satzungsgemäßen Amtszeit des Vorstands, er ist Mitglied des Aufsichtsrates.

Die Abteilungsversammlung wählt daneben einen stellvertretenden Abteilungsleiter. Er rückt in die Stellung des Abteilungsleiters nach, wenn dieser verstirbt oder sein Amt niederlegt.

5. Die Leiter der Abteilungen sind besondere Vertreter des Vereins im Sinne von § 30 BGB; sie können den Verein beschränkt auf ihre Abteilung und be-schränkt auf das Aktivvermögen der Abteilung vertreten. Die Eingehung von Anstellungs-, Miet- oder Leasingverträgen bedarf grundsätzlich der vorherigen Zustimmung des Vorstands.

6. Die Abteilungsleiter haben dem Vorstand in jeder Aufsichtsratssitzung und im Bedarfsfall auch außerhalb hiervon über Aktivitäten und Vorkommnisse in den Abteilungen zu unterrichten. Sie haben einmal jährlich den Jahresabschluss und einen Wirtschaft- und Haushaltsplan vorzulegen, der der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf.

7. Die Abteilungen geben sich eigene Abteilungsordnungen. Die Abteilungsordnungen müssen die Organisation der Abteilung regeln und sich an den Vorgaben dieser Satzung orientieren. Vorrang hat im Kollisionsfall diese Vereinssatzung, die weiterhin verbindlich für alle Mitglieder des Vereins gilt. Über neue oder geänderte Abteilungsordnungen ist die Mitgliederversammlung zu informieren.

8. Ein Vereinsmitglied kann Mitglied mehrerer Abteilungen sein. Es hat das Recht jederzeit zwischen den Abteilungen zu wechseln.

9. Der Vereinsführung obliegt ansonsten die Mitgliederverwaltung. Soweit für die Organisation erforderlich, kann jede Abteilung von der zentralen Mitgliederverwaltung Listen über ihre Abteilung erhalten. Die Nutzungszeiten und -rechte von Anlagen, Hallen und sonstigen Einrichtungen werden zentral durch den Vor-stand vergeben.

4. Abschnitt: Schluss- und Übergangsvorschriften
§ 23 Tag der Errichtung der Satzung

1. Die Satzung des Vereins wurde erstmals bei der Gründungsversammlung im Jahre 1907 errichtet. Sie wurde später mehrmals geändert und neu gefasst.

2. Die vorstehend geänderte Satzung wurde am 08.04.2008 beschlossen und am XY in das Vereinsregister für Würzburg unter der Nummer VR 78 eingetragen.

§ 24 Aushändigung der Satzung
Jedem Mitglied des Vereins ist eine Satzung auszuhändigen. Die Satzung liegt im Geschäftszimmer auf.
Die Vorstandschaft des FC Würzburger Kickers e.V.:
Vorstandsvorsitzender Dr. Michael Schlagbauer jun.
Vorstand "Finanzen und Verwaltung" Frank Laudam
Vorstand "Sport" Jens Schürer
Vorstand "Anlagen" Ralf Rösner
Vorstand "Jugend" Andreas Kraft

Spieltag Landesliga

Sa., 19.05.2012 16:00 Uhr

-:-

FC Würzburger Kickers
 - TuS Frammersbach
Ort: Kickers-Stadion

Sponsoren

Projekt "Kunstrasen"

 

Fussballschule

Wer ist online?

Aktuell sind 39 Gäste und keine Mitglieder online

Ausruester

Zeus